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Climate Connect kann man jetzt auch langfristig unterstützen! Mit unserem Förderverein möchten wir unseren Nutzer*innen ermöglichen sich langfristig einzubringen und so die Entwicklung der ClimateHubs über viele Jahre zu ermöglichen. Pro ClimateHub brauchen wir, ohne sonstige Finanzierung, ca. 250 Mitglieder um die Finanzierung zu sichern.
Satzung des Vereins “Climate Connect Deutschland”
§1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Climate Connect Deutschland “ Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e.V.“ Der Sitz des Vereins ist in Forchheim. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Umweltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 AO)
des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 25 AO)
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die ideelle und finanzielle Unterstützung der gemeinnützigen Gesellschaft Climate Connect gUG (haftungsbeschränkt). Die Gesellschaft Climate Connect gUG betreibt die Online Plattform “climateconnect.earth”. Diese Plattform wird für alle bereitgestellt, die für den Klimaschutz arbeiten und diesen fördern wollen. Durch das Zusammenbringen aller Akteure soll der Klimaschutz weltweit beschleunigt werden; die Bildung von ehrenamtlichen Ortsgruppen, welche die Ziele der Gesellschaft Climate Connect gUG verfolgen und verwirklichen; die Beschaffung von Mitteln durch Spenden, Beiträge, Umlagen, Zuschüsse, sonstige Zuwendungen und weiterer erwirtschafteter Überschüsse und Gewinne sowie deren Weiterleitung an die gemeinnützige Gesellschaft Climate Connect zur Förderung der steuerbegünstigten Zwecke im Sinne der Ziffer 1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, Ziele und Satzungszwecke nachhaltig zu fördern. Auch Gebietskörperschaften können Mitglied des Vereins werden. Über den Aufnahmeantrag in Textform entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann dem Antragsteller ohne Angabe von Gründen in Textform mitgeteilt werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s. Die Vorstandsmitglieder sind Mitglieder von Amts wegen. Die Mitglieder sind verpflichtet die Vereinssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und den Verein in angemessener und ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen. Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, Ausschluss aus dem Verein, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit. Der freiwillige Austritt muss dem Vorstand in Textform gegenüber erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Der Ausschluss aus dem Verein ist mit sofortiger Wirkung dann möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund gilt der grobe Verstoß gegen die Satzung, insbesondere den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, nachdem dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt worden ist. Eine Stellungnahme hat innerhalb von zwei Wochen nach Mitteilung über den beabsichtigten Vereinsausschluss zu erfolgen. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen oder einer Beitragsrückerstattung.
§ 4 Beiträge
Die Mitglieder von Amts wegen sind von der Beitragspflicht befreit. Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt und in einer Beitragsordnung beschlossen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Ordentliche Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und zur Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten, sowie das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Die Rechte der Vereinsmitglieder bestimmen sich vorrangig nach den Bestimmungen dieser Satzung.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
der Vorstand, die Mitgliederversammlung, die Ortsgruppen, der Beirat, die Internationalen Klimabotschafter
Alle Ämter in Organen des Vereins sind Ehrenämter.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand setzt sich aus vier Mitgliedern zusammen:
dem/der Vorsitzenden dem/der stellvertreten den Vorsitzenden dem/der Schatzmeister*in dem/der Schriftführer*in Vorstandsmitglieder können nur natürliche, volljährige Personen sein. Es gilt das Vieraugenprinzip. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle die Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Geschäftsführung des Vereins nach der Vereinssatzung, die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter. Die Mitglieder des Vorstandes werden für 2 Jahre gewählt und bleiben solange im Amt, bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wird. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Vorstand selbst durch Zuwahl ergänzen. Das hinzu gewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder. Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen der Vorsitzende und im Verhinderungsfalle sein Vertreter nach Bedarf einlädt. Der Vorstand kann mit Beschluss mit einfacher Mehrheit Vorstandsmitglieder und ehrenamtlich für den Verein nach dieser Satzung tätige Personen ihres Amtes entheben, wenn aufgrund einer Verletzung von Amtspflichten der Tatbestand der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsausübung vorliegt. Dem Betroffenen ist vor der Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren. Gegen eine ordnungsgemäße Entscheidung des Vorstandes über die Amtsenthebung steht dem Betroffenen kein Rechtsmittel zu. Der Vorstand ist ermächtigt Satzungsänderungen durchzuführen, die vom zuständigen Amtsgericht als Voraussetzung zur Eintragung oder vom Finanzamt zur Erlangung bzw. dem Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert werden. Es darf sich um keine Beschlüsse handeln, die den Zweck oder die Aufgaben dieser Satzung ändern. Die Änderungen dürfen ausschließlich den geforderten Bedingungen dieser Ämter entsprechen. Der Beschluss muss einstimmig herbeigeführt und die Änderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis gegeben werden. Das Amt / Die Ämter des Vereinsvorstandes wird / werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Weitere Regelungen sowie auch Arbeits- und Verfahrensweisen des Vorstands können bei Bedarf in einer Geschäftsordnung geregelt werden, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben soweit diese nicht dem Vorstand obliegen.
Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes; Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer; Änderung der Satzung (sofern Änderung Vorstandswahlen betreffen, werden sie vor den Wahlen durchgeführt); Erlass von Ordnungen; Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder; Auflösung des Vereins.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung – für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung - ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt oder ein Drittel der Mitglieder schriftlich dies unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die Kommunikation im Verein kann in Textform (auch mittels elektronischer Medien) erfolgen. Mitteilungen jeglicher Art gelten als zugegangen, wenn sie an die dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail-Anschrift gerichtet ist sind. Die Mitteilung von Adressänderungen / Änderungen von E-Mail-Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds. Jedes Mitglied kann bis spätestens einer Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Anträge zu Satzungsänderungen müssen dem Vorstand zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden. Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Das gilt nicht für Satzungsänderungen oder Anträge zur Auflösung des Vereins. Nach Ablauf der Frist gestellte Anträge können nur zur Entscheidung in der Mitgliederversammlung zugelassen werden durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt der Versammlungsleiter alleine den Gang der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung. Seine Entscheidungen sind unanfechtbar. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, soweit in dieser Satzung nicht eine Art der Abstimmung zwingend bestimmt ist. Bei Wahlen kann die Mitgliederversammlung geheime Wahl beschließen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht gezählt. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für die Änderung des Vereinszwecks ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen nötig. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom:n der Versammlungsleiter:in und dem:r Schriftführer:in zu unterschreiben ist.
§ 9 Kassenprüfer*innen
Die Kassenprüfer*innen werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahr gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge.
§ 10 Ortsgruppen
Der Verein ist untergliedert in Ortsgruppen, den ClimateHubs, die sich durch Gründungsantrag an den Verein anschließen können. Die Bewilligung des Antrags erfolgt durch den Vorstand. Die Ortsgruppen werden repräsentiert durch eine Ortsgruppenleitung, welche in der jeweiligen Ortsgruppe mit einfacher Mehrheit der aktiven Mitglieder der Ortsgruppe gewählt wird. Jede Ortsgruppe sollte einen wissenschaftlichen bzw. Experten Beirat berufen. Der Beirat unterstützt die Ortsgruppen in der inhaltlichen und programmatischen Ausrichtung, sowie bei der Einschätzung von im ClimateHub geteilten Klimaschutzprojekten hinsichtlich Wirkung und Umsetzbarkeit. Ortsgruppen können durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes aufgelöst werden.
§ 11 Beirat
Der Verein kann einen Beirat berufen der nach Möglichkeit aus 4 Mitgliedern besteht. Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand für die Dauer von zwei Jahren berufen. Eine wiederholte Berufung ist möglich. Die Mitgliederversammlung kann der Berufung widersprechen, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder einen Widerspruch unterstützen. Im Streitfall ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Tätigkeit im Beirat erfolgt ehrenamtlich. Die Mitglieder des Beirats erhalten keine Vergütung oder sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Aufgaben und Rechte des Beirates: Der Beirat berät den Vorstand in allen wichtigen Fragen des Vereins und unterstützt ihn in strategischen und finanziellen Fragen. Der Beirat wirbt für die Ideen und Ziele des Vereins in der Öffentlichkeit.
§ 11 Internationale Klimabotschafter
Zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit, können internationale Klimabotschafter vom Vorstand berufen werden. Sie unterstützen den länderübergreifenden Austausch innerhalb von Climate Connect. Die Mitglieder werden vom Vorstand für die Dauer von 2 Jahren berufen. Die Mitgliederversammlung kann der Berufung widersprechen, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder einen Widerspruch unterstützen. Im Streitfall ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die internationalen Klimabotschafter sind dem Satzungszweck verpflichtet, sie verfolgen innerhalb ihrer Aktivitäten für Climate Connect keine parteipolitischen oder wirtschaftlichen Interessen.
§ 12 Datenverarbeitung im Verein
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte: das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO, das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO, das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO, das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO, das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 13 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer 4/5 Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen an die in § 2 der Satzung aufgeführte steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 14 Inkrafttreten
Die Satzung wurde bei der Gründungsversammlung am 03.04.2022 in Erlangen beschlossen und tritt mit Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.
Erlangen den, 03.04.2022